Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden.
I. Die 1937 geborene Beschwerdeführerin ist als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied ihrer Krankenkasse. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sie seit 1999 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in Form von Witwengeld, die sich am 1. Januar 2004 auf 1.726,58 EUR beliefen.
Seit dem 1. Januar 2004 werden hierauf Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse statt wie bisher nach dem halben allgemeinen Beitragssatz erhoben. Die dagegen geführte Klage ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 248 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der Fassung des Art.
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