BVerfG - Beschluss vom 13.06.2008
1 BvR 1413/07
Vorinstanzen:
BSG, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 44/06 B

BVerfG - Beschluss vom 13.06.2008 (1 BvR 1413/07) - DRsp Nr. 2008/21708

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1413/07

DRsp Nr. 2008/21708

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 für eine bestimmte Gruppe freiwillig Versicherter eine Beitragsbegünstigung bei der Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge weggefallen ist.

I. Die Beschwerdeführerin ist bei der Barmer Ersatzkasse freiwillig krankenversichert. Sie bezieht ein Ruhegehalt als Beamtin, das im Juli 2003 3.873,00 EUR betrug, und daneben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (im Juli 2003) 294,53 EUR. Auf die Versorgungsbezüge erhob die Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragsatzes. Seit dem 1. Januar 2004 werden auf die Versorgungsbezüge nunmehr Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage ist die Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos geblieben. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht als unzulässig verworfen.