OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.2003
6 U 994/01
Normen:
HGB § 87c Abs. 1, 2 ; HGB § 89a ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen O 38/00

Büroverlegung von Luxemburg nach Spanien bei einem international operierenden Handelsvertreter kein Grund zur fristlosen Kündigung durch den Geschäftsherrn

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 6 U 994/01

DRsp Nr. 2003/2483

Büroverlegung von Luxemburg nach Spanien bei einem international operierenden Handelsvertreter kein Grund zur fristlosen Kündigung durch den Geschäftsherrn

Verlegt ein international operierender Handelsvertreter, der bisher seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Geschäftsherrn überwiegend von Luxemburg aus wahrgenommen hat, sein Büro nach Spanien, so stellt dies keinen groben Pflichtverstoß dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 1, 2 ; HGB § 89a ;

Tatbestand:

Die Klägerin war als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Sie betreute u.a. folgende Kunden: Militärische Duty-Free-Abnehmer, zivile Duty-Free-Organisationen im Ausland, Fluggesellschaften und deren Zulieferer, eine Firma in Süd-Korea sowie Kunden in Afrika und Indien.

In § 4 des Handelsvertretervertrages heißt es, dass die Klägerin ihre Vermittlungstätigkeit weitgehend vom Büro ihres Geschäftsführers in F............. aus betreibt. Seit dem Jahre 1998 ist der Geschäftsführer der Klägerin im Einverständnis der Beklagten von einem Büro in Luxemburg aus tätig.

Mit Schreiben vom 1. Januar 2000 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, er sei nach M...... in Spanien umgezogen. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, mit Schreiben vom 17. Januar 2000 den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen.