LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2010
4 Sa 1481/09
Normen:
AEntG § 14 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2248/08

Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Entsendegesetz; Zahlungsklage eines nicht sozialversicherungspflichtigen rumänischen Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1481/09

DRsp Nr. 2010/14989

Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Entsendegesetz; Zahlungsklage eines nicht sozialversicherungspflichtigen rumänischen Arbeitnehmers

§ 14 A EntG umfasst nicht die Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2009 und Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.680,64 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 70 %, der Kläger zu 30 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 14 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer Bürgenhaftung nach dem AEntG verpflichtet ist, dem Kläger restlichen Lohn für die Monate Mai und Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte betrieb die Baustelle "RheinBerg Galerie" und setzte hierfür u.a. Nachunternehmer ein. Einer dieser Nachunternehmer war die "Rohbau B.", die wiederum die Firma "A. 2010 S.R.L." beauftragte. Der Kläger war bei dieser - in Rumänien ansässigen Firma - als Arbeitnehmer tätig.