BSG - Urteil vom 30.03.2011
B 12 AL 2/09 R
Fundstellen:
DB 2012, 184
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 AL 74/08
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 91/07

BSG - Urteil vom 30.03.2011 (B 12 AL 2/09 R) - DRsp Nr. 2011/12655

BSG, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen B 12 AL 2/09 R

DRsp Nr. 2011/12655

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.

Die 1953 geborene Klägerin, die nach ihren Angaben seit 31.12.2004 selbstständig tätig ist, stellte am 29.12.2006 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift ua, das Merkblatt "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte entsprach mit zwei Bescheiden vom 22.1.2007 dem Antrag für die Zeit ab 29.12.2006 und bezifferte im Einzelnen die zu entrichtenden Beiträge, ua für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2007 (Fälligkeit am 1.4.2007) sowie für die Folgezeit (zahlbar jeweils am 1. des Monats, erstmals am 1.5.2007). Die Bescheide enthielten Hinweise zum Verlust des Versicherungsschutzes bei Zahlungsverzug. In dem das Jahr 2007 betreffenden Bescheid heißt es ua: "Das Versicherungspflichtverhältnis endet, wenn Sie mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sind (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III)."