I. Streitig ist (noch), ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem klagenden Sozialhilfeträger die Zuschüsse zu erstatten hat, die dieser in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1989 im Rahmen der Eingliederungshilfe an den Beigeladenen zum Betrieb und zur Instandhaltung seines Kraftfahrzeuges (Kfz) gezahlt hat.
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