I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) beitragsfrei war.
Die Klägerin war eingeschriebene Studentin und im Sommersemester 1989 von der Universität beurlaubt. Am 12. April 1989 wurde ihr Kind geboren; anschließend bezog sie Erziehungsgeld. Im Mai 1989 beantragte sie die Befreiung von der Beitragszahlung mit der Begründung, wegen des Bezugs von Erziehungsgeld sei ihre Versicherung beitragsfrei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. August 1989 ab und führte aus: Es seien lediglich aus dem Erziehungsgeld keine Beiträge zu zahlen. Doch müsse nach wie vor der "Studentenbeitrag" berechnet werden. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1990).
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