I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die dem Kläger zustehende Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante kassen- und vertragsärztliche Leistungen in den Quartalen I/1989 und II/1989 unmittelbar an den Kläger auszahlen mußte oder nur an den Krankenhausträger zur Weiterleitung an den Kläger leisten durfte.
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