BSG - Urteil vom 27.10.2009
B 2 U 29/08 R
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 297/07
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 52/06

BSG - Urteil vom 27.10.2009 (B 2 U 29/08 R) - DRsp Nr. 2010/3372

BSG, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 2 U 29/08 R

DRsp Nr. 2010/3372

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Gründe:

I

Umstritten ist die Feststellung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist bei der K Verkehrs-Betriebe AG (im Folgenden: KVB) als Straßenbahnfahrer beschäftigt und Mitglied der "Betriebssportgemeinschaft 1926 der K Verkehrs-Betriebe AG e.V." (im Folgenden: BSpG 1926). Die Gründung der BSpG 1926 erfolgte auf Initiative der KVB, die sie finanziell unterstützt und Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Mitglied der BSpG 1926 kann jede natürliche und juristische Personen werden; in ihren Vorstand sind nur Beschäftigte und Ruheständler der KVB wählbar. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand und durch den Betriebsrat der KVB bestellt, die Übrigen und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Endet das Beschäftigungsverhältnis bei der KVB außer durch Ruhestand, dann erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.