BSG - Urteil vom 27.09.2011
B 4 AS 160/10 R
Fundstellen:
NZS 2012, 349
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 684/09
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 661/09

BSG - Urteil vom 27.09.2011 (B 4 AS 160/10 R) - DRsp Nr. 2011/18863

BSG, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 160/10 R

DRsp Nr. 2011/18863

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der Tragung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Beklagten in Höhe des halben Basistarifs - als Zuschuss - während eines nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähigen Hochschulstudiums im Zeitraum vom 18.2.2009 bis 29.4.2010.

Der 1982 geborene Kläger absolvierte als Beamtenanwärter im Rahmen einer Fachhochschulausbildung von August 2003 bis September 2006 eine Ausbildung bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese Ausbildung brach er ab und nahm am 1.10.2006 ein Hochschulstudium im Fach Informatik an der Universität A auf. Das Studentenwerk A lehnte durch Bescheid vom 12.3.2007 die Gewährung von BAföG ab. Es liege ein Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester ohne unabweisbaren Grund vor (§ 7 Abs 3 BAföG idF des 21. Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 2.12.2004, BGBl I 3127).