I. Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Oktober 1986 sowie das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung. Im Kern geht es um die Frage, ob die Klägerin aufgrund eines Herstellungsanspruchs berechtigt ist, noch Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 nachzuentrichten.
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