Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren ablehnen durfte.
Mit Bescheid vom 9.7.2008 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest. Gleichzeitig errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 3820,37 Euro, den sie vorläufig einbehielt, um etwaige Erstattungsansprüche zu erfüllen. Nachdem der Kläger versichert hatte, im Nachzahlungszeitraum keine Leistungen Dritter erhalten zu haben, teilte ihm die Beklagte unter dem 21.8.2008 mit, den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe zu überweisen. Im Betreff dieser "Mitteilung", die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, heißt es: "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente ... ." Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.9.2008 Zinsen in Höhe von 297,96 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seinem "Widerspruch durch den Bescheid vom 24.9.2008 vollständig abgeholfen" worden sei; er sehe der "Kostenentscheidung gem. § 63 SGB X entgegen".
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