BSG - Urteil vom 24.03.1993
9/9a RVg 3/91
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 72, 136
DRsp VII(700)38a
NJW 1993, 2957
SozR 3-3800 § 2 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,
SG Aurich,

BSG - Urteil vom 24.03.1993 (9/9a RVg 3/91) - DRsp Nr. 1993/3495

BSG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 9/9a RVg 3/91

DRsp Nr. 1993/3495

»Die Zahlung einer Entschädigung an ein Opfer von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Straftätern ist auch dann unbillig i.S. des § 2 Abs. 1 OEG, wenn das Opfer zur Zeit der Gewalttat aus dem Kreis der Straftäter endgültig ausgeschieden ist und an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hat.«

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger handelte mit Rauschgift. Unter anderem belieferte er den drogenabhängigen K. Als sich der Kläger Anfang November 1986 geweigert hatte, K. Rauschgift zu verkaufen, zeigte ihn dieser anonym bei der Polizei wegen Rauschgiftbesitzes an. Nach seiner vorläufigen Festnahme legte der Kläger am 8. November 1986 ein Geständnis ab und benannte seine Abnehmer, darunter auch K. Am 4. Dezember 1986 verübte K. einen Anschlag auf den Kläger, indem er diesem Schwefelsäure ins Gesicht schüttete. Der Kläger erlitt schwere Augenverletzungen und ist seither praktisch erblindet. K. wurde wegen dieser Tat zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt.