BSG - Urteil vom 24.03.1993
9/9a RV 17/92
Normen:
SGG § 66; VwZG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 1994, 486
MDR 1993, 1013
NZS 1993, 375
SozR 3-1500 § 66 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Schleswig,

BSG - Urteil vom 24.03.1993 (9/9a RV 17/92) - DRsp Nr. 1993/3493

BSG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 17/92

DRsp Nr. 1993/3493

»In der Rechtsmittelbelehrung muß auf die Besonderheiten des Fristbeginns bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief nicht hingewiesen werden; der Hinweis "nach Zustellung" ist vollständig (Bestätigung von BSG vom 9. 12. 1969 - 9 RV 358/69 = SozR SGG § 66 Nr. 32).«

Normenkette:

SGG § 66; VwZG § 4 Abs. 1;

I. Streitig ist, ob bei Zustellung mit eingeschriebenem Brief die Rechtsmittelbelehrung auf Besonderheiten des Fristbeginns hinweisen muß.

Der Widerspruchsbescheid wurde vom Beklagten am 18. Juli 1990 als eingeschriebener Brief zur Post gegeben. Er ist dem Kläger am 21. Juli 1990 ausgehändigt worden. Die Rechtsmittelbelehrung weist lediglich darauf hin, daß "binnen eines Monats nach Zustellung Klage" erhoben werden könne; über den Zeitpunkt der Zustellung eines eingeschriebenen Briefes belehrt sie nicht.