BSG - Urteil vom 24.03.1993 (9/9a 15/92) - DRsp Nr. 1993/3492
BSG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 9/9a 15/92
DRsp Nr. 1993/3492
»Dem Versorgungsberechtigten, der nach rechtswidriger Ablehnung der Heil- oder Krankenbehandlung seine private Krankenversicherung beibehält, sind die Versicherungsprämien nicht zu erstatten.«
Normenkette:
BVG § 10 Abs. 4, Abs. 7, § 18 Abs. 2;
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