BSG - Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 87/09 R
Fundstellen:
BSGE 107, 255
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1865/08
ArbG Neuruppin, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 345/08

BSG - Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 87/09 R) - DRsp Nr. 2011/10268

BSG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 87/09 R

DRsp Nr. 2011/10268

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle drei Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung.

Der im 1968 geborene Kläger ist Inhaber eines Gerüstbauunternehmens. Mit der im Jahre 1969 geborenen Frau S und den drei gemeinsamen, in den Jahren 2001, 2002 und 2005 geborenen Kindern, war er Mieter eines Einfamilienhauses. Am 1.3.2007 beantragte Frau S für sich und die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 25.6.2007 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, "zur Überprüfung des Leistungsanspruches von S" im Einzelnen aufgezählte Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen und diese durch entsprechende geeignete Nachweise zu belegen. Verlangt wurde ua ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für den Bezug von SGB II-Leistungen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.