BSG - Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 81/09 R
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 668/09
SG Mannheim, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 51/08

BSG - Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 81/09 R) - DRsp Nr. 2011/12144

BSG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 81/09 R

DRsp Nr. 2011/12144

Wer eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf und ist unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Mannheim vom 6. November 2008 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 4. Mai bis 31. Mai 2007 aufgehoben wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 1/5 zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor dem Hintergrund des Aufenthalts des Klägers in einer Justizvollzugseinrichtung zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie über die Gewährung von Leistungen während der Haftzeit.