BSG - Urteil vom 24.01.1994
8 RKn 11/93
Normen:
SGB X §§ 43, 45 Abs. 3 S. 3, § 50 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 75, 291
MDR 1995, 727
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 24.01.1994 (8 RKn 11/93) - DRsp Nr. 1995/4792

BSG, Urteil vom 24.01.1994 - Aktenzeichen 8 RKn 11/93

DRsp Nr. 1995/4792

»1. Bei der Rückforderung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X nicht entsprechend anzuwenden. 2. In einer Rentenanpassungsmitteilung des Rentenversicherungsträgers kann ein die Rente bewilligender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegen, der nach § 45 SGB X zurückzunehmen ist, wenn eine Rente ohne bewilligenden Verwaltungsakt gezahlt wird.«

Normenkette:

SGB X §§ 43, 45 Abs. 3 S. 3, § 50 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte ca. DM 125.000,-- an überzahlten Rentenleistungen zurückfordert.

Die Beklagte entzog dem im Jahre 1942 geborenen Kläger mit Bescheid vom 17. Februar 1978 die ihm seit 1972 gewährte Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) mit Wirkung ab 1. April 1978. Seine hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger am 31. Oktober 1978 in einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht (SG) zurück. Gleichwohl zahlte die Beklagte die Rente weiterhin monatlich aus. Die Zahlungen wurden - mit Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten - aufgrund der Rentenanpassungsgesetze 1979 bis 1988 jeweils zum 1. Januar (bis 1982) bzw. zum 1. Juli (ab 1983) angepaßt.