BSG - Urteil vom 23.07.2015
B 5 R 32/14 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen L 22 KN 28/02
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 174/99

BSG - Urteil vom 23.07.2015 (B 5 R 32/14 R) - DRsp Nr. 2015/16976

BSG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 5 R 32/14 R

DRsp Nr. 2015/16976

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Zwischen den Beteiligten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob im Rahmen der Anrechnung der Verletztenrente des Klägers auf dessen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vormals: Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige) der abgesenkte Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist. Mit Bescheid vom 23.11.1998 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß seine Altersrente und rechnete dabei von Anfang an die bezogene Unfallrente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde ein Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Da der Kläger seinen Wohnsitz am 18.5.1990 im Gebiet der neuen Bundesländer hatte, berücksichtigte die Beklagte diesen Freibetrag in Höhe der für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundrentensätze. Während des Verfahrens vor den Instanzgerichten wurde der Anrechnungsbetrag mehrfach fortgeschrieben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.10.2002). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage gegen weitere Verwaltungsakte abgewiesen (Urteil vom 10.4.2008).