BSG - Urteil vom 23.03.2011
B 6 KA 8/10 R
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 33/09
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 575/08

BSG - Urteil vom 23.03.2011 (B 6 KA 8/10 R) - DRsp Nr. 2011/13565

BSG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 8/10 R

DRsp Nr. 2011/13565

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.

Gründe:

I

Die klagende Trägerin von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) begehrt die Genehmigung, eine angestellte Ärztin, die bisher in einem ihrer MVZ tätig ist, in einem anderen MVZ tätig werden zu lassen.

Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren in M. ein MVZ. Dort ist seit 2006 die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau Dr. A., tätig. In der Folgezeit gründete die Klägerin ein zweites MVZ, das den Namen MVZ Universitätsklinikum M. (im Folgenden: MVZ II) führt, während das erste, ältere MVZ als Universitätsklinikum M. (im Folgenden: MVZ I) bezeichnet ist. Beide MVZ haben dieselbe Anschrift.