BSG - Urteil vom 23.03.2011
B 6 KA 6/10 R
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 1284/07
LSG Thüringen, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA1285/07
SG Gotha - S 7 KA 646/03 - 25.7.2007,
SG Gotha - S 7 KA 3216/03 - 25.7.2007,

BSG - Urteil vom 23.03.2011 (B 6 KA 6/10 R) - DRsp Nr. 2011/13564

BSG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 6/10 R

DRsp Nr. 2011/13564

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2008 aufgehoben und die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juli 2007 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars für die Quartale IV/2001, I/2002 und II/2002.

Der Kläger ist als fachärztlicher Internist mit kardiologischer Ausrichtung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Wirkung zum 1.1.2001 teilte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den auf die fachärztliche Versorgung entfallenden Gesamtvergütungsanteil, der bis dahin in fachgruppenbezogene Honorarkontingente gegliedert war, in zwei Bereiche auf, nämlich in einen für die nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBMÄ) budgetierten und in einen für die nicht budgetierten Fachgruppen. Leitzahl 602b des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten bestimmte hierzu: