BSG - Urteil vom 23.03.1993
12 RK 45/92
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DB 1993, 1370
NJW 1993, 2261
NJW 1993, 3021 (Ls)
SozR 3-2500 § 5 Nr. 10
VersR 1994, 376
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 23.03.1993 (12 RK 45/92) - DRsp Nr. 1993/3496

BSG, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 12 RK 45/92

DRsp Nr. 1993/3496

»Wer nach einem im 14. Semester erfolgreich abgeschlossenen Studium der Physik lediglich als Doktorand eingeschrieben ist, kann nicht mehr als krankenversicherungspflichtiger Student angesehen werden.«

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;

I. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Der am 17. August 1959 geborene Kläger leistete nach der Reifeprüfung von August 1978 bis Oktober 1979 Zivildienst. Vom Wintersemester 1979/80 an studierte er Physik und bestand im Mai 1986 die Diplomprüfung. Nach einem Aufbaustudium in Umweltwissenschaften vom Wintersemester 1986/87 bis zum Sommersemester 1988 an einer belgischen Universität und in Saarbrücken erwarb er im November 1988 das Europäische Diplom. Während des Wintersemesters 1988/89 blieb er in Saarbrücken immatrikuliert, um die Promotion in Heidelberg vorzubereiten. Vom Sommersemester 1989 an war er an der Universität Heidelberg als Doktorand immatrikuliert. Er erhielt für zwei Jahre ein Promotionsstipendium nach dem Graduiertenförderungsgesetz des Landes Baden-Württemberg von monatlich 1.200 DM. Daneben arbeitete er vier Wochenstunden als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Umweltphysik gegen ein Entgelt von monatlich 319 DM.