I. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Der am 17. August 1959 geborene Kläger leistete nach der Reifeprüfung von August 1978 bis Oktober 1979 Zivildienst. Vom Wintersemester 1979/80 an studierte er Physik und bestand im Mai 1986 die Diplomprüfung. Nach einem Aufbaustudium in Umweltwissenschaften vom Wintersemester 1986/87 bis zum Sommersemester 1988 an einer belgischen Universität und in Saarbrücken erwarb er im November 1988 das Europäische Diplom. Während des Wintersemesters 1988/89 blieb er in Saarbrücken immatrikuliert, um die Promotion in Heidelberg vorzubereiten. Vom Sommersemester 1989 an war er an der Universität Heidelberg als Doktorand immatrikuliert. Er erhielt für zwei Jahre ein Promotionsstipendium nach dem Graduiertenförderungsgesetz des Landes Baden-Württemberg von monatlich 1.200 DM. Daneben arbeitete er vier Wochenstunden als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Umweltphysik gegen ein Entgelt von monatlich 319 DM.
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