BSG - Urteil vom 23.02.2011
B 11 AL 11/10 R
Fundstellen:
NZA 2012, 80
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 294/08

BSG - Urteil vom 23.02.2011 (B 11 AL 11/10 R) - DRsp Nr. 2011/10232

BSG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 11/10 R

DRsp Nr. 2011/10232

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro hat.

Der Kläger schloss am 25.9.2007 mit dem Arbeitsuchenden H (H) einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, H eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der BA war mit Hinweisen auf § 421g und § 296 Abs 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf Erläuterungen im Vermittlungsgutschein die Abrechnung direkt mit der BA vereinbart. Falls kein gültiger Vermittlungsgutschein vorgelegt werde oder die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien, habe H die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten.