Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro hat.
Der Kläger schloss am 25.9.2007 mit dem Arbeitsuchenden H (H) einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, H eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der BA war mit Hinweisen auf §
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