BSG - Urteil vom 22.06.1994
10 RKg 32/93
Normen:
BGB § 218 Abs. 1, § 218 Abs. 2 ; SGB I § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 ; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3, § 44 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 267
MDR 1994, 1227
NZS 1995, 47
SozR 3-1200 § 45 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 22.06.1994 (10 RKg 32/93) - DRsp Nr. 1995/962

BSG, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 10 RKg 32/93

DRsp Nr. 1995/962

»1. Auch bescheidmäßig festgestellte Ansprüche auf Sozialleistungen fallen unter die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I. 2. Bei Einstellung der laufende Zahlung von Kindergeld an den Empfänger durch die Behörde ohne Verwaltungsakt steht einer Nachzahlung über den Zeitraum von vier Jahren hinaus nicht die Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.«

Normenkette:

BGB § 218 Abs. 1, § 218 Abs. 2 ; SGB I § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 ; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3, § 44 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Nachzahlung von Kindergeld.

Die Beklagte stellte die mit Bescheid von April 1983 bewilligte Kindergeldzahlung an den Kläger ab Juli 1983 ein. Verfahrensweise und Gründe der Einstellung sind anhand der Akten der Beklagten nicht nachzuprüfen, da diese wegen Zeitablaufs vernichtet sind.

Auf den Antrag des Klägers vom Mai 1991 gewährte ihm die Beklagte ab November 1990 erneut Kindergeld und berief sich hinsichtlich der weiter zurückliegenden Zeit auf die Ausschlußfrist des § 9 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 30. Mai 1991, Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991).