I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Nachzahlung von Kindergeld.
Die Beklagte stellte die mit Bescheid von April 1983 bewilligte Kindergeldzahlung an den Kläger ab Juli 1983 ein. Verfahrensweise und Gründe der Einstellung sind anhand der Akten der Beklagten nicht nachzuprüfen, da diese wegen Zeitablaufs vernichtet sind.
Auf den Antrag des Klägers vom Mai 1991 gewährte ihm die Beklagte ab November 1990 erneut Kindergeld und berief sich hinsichtlich der weiter zurückliegenden Zeit auf die Ausschlußfrist des § 9 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 30. Mai 1991, Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991).
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