BSG - Urteil vom 21.04.1993
14a RKa 11/92
Normen:
BMV-Zahnärzte; EKV-Zahnärzte; RVO § 368 n Abs. 5 Satz 7; SGB V § 106 Abs. 5 S. 6; SGB X §§ 35, 41; SGG §§ 84, 85;
Fundstellen:
BSGE 72, 214
NJW 1994, 3039
NZS 1994, 43
SozR 3-1300 § 35 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Kiel,

BSG - Urteil vom 21.04.1993 (14a RKa 11/92) - DRsp Nr. 1993/3475

BSG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 14a RKa 11/92

DRsp Nr. 1993/3475

»1. Ein Bescheid des Beschwerdeausschusses in der kassenzahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung, der den Beteiligten erst später als ein Jahr nach der Beschlußfassung zugestellt wird, ist schon deshalb als nicht mit Gründen versehen anzusehen. 2. Im Regelfall ist bei einem Begründungsmangel des Bescheides des Beschwerdeausschusses nur dieser und nicht auch der Bescheid des Prüfungsausschusses aufzuheben.«

Normenkette:

BMV-Zahnärzte; EKV-Zahnärzte; RVO § 368 n Abs. 5 Satz 7; SGB V § 106 Abs. 5 S. 6; SGB X §§ 35, 41; SGG §§ 84, 85;

I. Der Kläger wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen III/1985 bis I/1986. Streitig ist vor allem, ob der Beschwerdebescheid schon allein deswegen aufzuheben ist, weil er wegen verspäteter Bekanntgabe als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist.