I. Der Kläger wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen III/1985 bis I/1986. Streitig ist vor allem, ob der Beschwerdebescheid schon allein deswegen aufzuheben ist, weil er wegen verspäteter Bekanntgabe als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist.
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