BSG - Urteil vom 21.04.1993
11 RAr 37/92
Normen:
AFG § 111 § 112 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZS 1993, 506
SozR 3-4100 § 111 Nr. 3
Vorinstanzen:
Hess. LSG,

BSG - Urteil vom 21.04.1993 (11 RAr 37/92) - DRsp Nr. 1993/3473

BSG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 11 RAr 37/92

DRsp Nr. 1993/3473

»1. Der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes richtet sich für einen Arbeitslosen, der während des Bemessungszeitraums mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt hat, nach der Steuerklasse, die im Falle der Arbeitsaufnahme den Steuerabzug bestimmt. 2. Bei der Ermittlung des durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielten Arbeitsentgelts i. S. von § 112 Abs. 3 S. 1 AFG sind die Arbeitsentgelte der gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen zusammenzuzählen (Ergänzung zu BSG vom 21. 3. 1978 - 7 RAr 95/76 SozR 4100 § 112 Nr. 7).«

Normenkette:

AFG § 111 § 112 Abs. 3 Satz 1 ;

I. Der Rechtsstreit betrifft die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) nach Beschäftigung in zwei Arbeitsverhältnissen während des Bemessungszeitraums.

Der 1942 geborene nicht verheiratete Kläger ist kinderlos. Er war als Schauspieler vom 1. Oktober 1986 bis 2. Juli 1987, vom 1. Oktober 1987 bis 15. Juli 1988 und vom 1. September 1988 bis 15. Juli 1989 beim Staatstheater in K. beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag vom 9. Juni 1988 war das Beschäftigungsverhältnis bis zum 15. Juli 1989 befristet. Der Kläger bezog bei einer "tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden" (Arbeitsbescheinigung) ein Arbeitsentgelt von 5.778,99 DM brutto monatlich. Dieses Arbeitsentgelt versteuerte er nach Steuerklasse l.