I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Januar 1988 bis 22. Januar 1989.
Der 1958 geborene Kläger schloß im Mai 1985 das Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) an der Universität Regensburg erfolgreich ab. Er war vom 1. August 1985 bis 30. September 1986 beitragspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers. Ab Wintersemester 1986/1987 immatrikulierte er sich erneut an der Universität Regensburg in dem Fach Volkswirtschaftslehre (VWL).
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