BSG - Urteil vom 20.07.2011
B 13 R 39/10 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 58/03
SG Detmold, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 46/03

BSG - Urteil vom 20.07.2011 (B 13 R 39/10 R) - DRsp Nr. 2011/17299

BSG, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen B 13 R 39/10 R

DRsp Nr. 2011/17299

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2004 abgeändert und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 8. August 2003 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle drei Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

Die 1922 geborene Klägerin ist die Witwe des 1913 geborenen und 1993 verstorbenen W.-I. (I.). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion zurück. Am 13.5.2000 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland aus. Sie ist als Spätaussiedlerin nach §4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte ihr mit Bescheid vom 17.1.2001 Altersrente (AlR) aus eigener Versicherung vom Tag der Einreise an. Die Entgeltpunkte (EP) wurden gemäß § 22b Fremdrentengesetz (FRG) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden aF) auf 25 EP begrenzt.