Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2004 abgeändert und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 8. August 2003 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für alle drei Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.
Die 1922 geborene Klägerin ist die Witwe des 1913 geborenen und 1993 verstorbenen W.-I. (I.). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion zurück. Am 13.5.2000 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland aus. Sie ist als Spätaussiedlerin nach §4 des Bundesvertriebenengesetzes (
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