I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Rente. Er meint, daß seine Zurechnungszeiten nach einem Wert berücksichtigt werden müssen, der sich auch nach den von ihm bisher entrichteten freiwilligen Beiträgen bemißt.
Der Kläger war von 1955 bis 1974 pflichtversichert. Anschließend leistete er bis 1987 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als selbständiger Handwerker. Wegen der Folgen eines 1987 erlittenen Hirninfarktes gewährt die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1988 (Bescheid vom 18. Oktober 1988; Widerspruchsbescheid vom 18. August 1989). Den Wert für die anzurechnende Zurechnungszeit (1. August 1987 bis 30. September 1995) ermittelte sie nach der seit dem 1. Januar 1983 aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (HBeglG 1983) geltenden Fassung des §
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