BSG - Urteil vom 20.04.1993
2 RU 52/92
Normen:
SGB X § 48; SGG §§ 96, 97;
Fundstellen:
DÖV 1994, 486
MDR 1993, 884
NZS 1994, 46
SozR 3-1500 § 54 Nr. 18
SozR-3 1500 § 54 Nr. 18
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Stuttgart,

BSG - Urteil vom 20.04.1993 (2 RU 52/92) - DRsp Nr. 1993/3478

BSG, Urteil vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 2 RU 52/92

DRsp Nr. 1993/3478

»Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der eine Verletztenrente entzieht, beurteilt sich bei einer Anfechtungsklage auch dann nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses, wenn erst nachträglich eine die Entziehung begründende Änderung der Verhältnisse eintritt.«

Normenkette:

SGB X § 48; SGG §§ 96, 97;

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht der Klägerin eine Verletztenrente auf Dauer mit Ablauf des Monats November 1988 entzogen hat.

Die im Jahre 1953 geborene Klägerin erlitt am 8. Oktober 1984 einen Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten Hand und einer Fraktur des Zeigefingergrundgliedes. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls gewährte ihr die Beklagte für die Zeit vom 24. Dezember 1984 bis 31. Juli 1985 eine Gesamtvergütung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH (Bescheid vom 26. Juni 1985) und für die anschließende Zeit Dauerrente nach einer MdE um 20 vH (Bescheid vom 25. März 1987). Nach ärztlicher Uberprüfung der Unfallfolgen und nach Anhörung der Klägerin entzog die Beklagte die Dauerrente mit Ablauf des Monats November 1988, weil sich hinsichtlich der Unfallfolgen die Verhältnisse wesentlich gebessert hätten (Bescheid vom 26. Oktober 1988).