BSG - Urteil vom 19.10.2011
B 13 R 9/11 R
Fundstellen:
NZS 2012, 343
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 40/10
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 406/09

BSG - Urteil vom 19.10.2011 (B 13 R 9/11 R) - DRsp Nr. 2012/14

BSG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen B 13 R 9/11 R

DRsp Nr. 2012/14

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger seit August 2007 vorzeitig gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit streitig.

Der am 1947 geborene Kläger bezog vom 1.8.1996 bis 30.6.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte ermittelte für diese Rente 56,3265 Entgeltpunkte (EP). Abzüglich von 3,1838 EP aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ergaben sich - nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor 1,0 - 53,1427 persönliche EP (Bescheide vom 19.3.1997, 7.1.1998 und 24.2.1998). Nach Auslaufen der Rente war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt und im Anschluss daran arbeitslos.