BSG - Urteil vom 19.04.2011
B 13 R 79/09 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1221/08
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 RA 2959/03

BSG - Urteil vom 19.04.2011 (B 13 R 79/09 R) - DRsp Nr. 2011/10976

BSG, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen B 13 R 79/09 R

DRsp Nr. 2011/10976

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 entfällt.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Zeiten vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers nur als Pflichtbeitragszeiten und nicht zugleich auch als Anrechnungszeiten vorzumerken sind.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, absolvierte im Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 an der Staatlichen Technikerschule Berlin ein Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik". Träger der berufsfördernden Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen die Umschulung stattfand, war gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Diese zahlte während der in Vollzeit absolvierten Maßnahme Übergangsgeld und entrichtete während des gesamten streitigen Zeitraums Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.