BSG - Urteil vom 19.04.2011
B 13 R 20/10 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3/08
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 4/07

BSG - Urteil vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) - DRsp Nr. 2011/11502

BSG, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen B 13 R 20/10 R

DRsp Nr. 2011/11502

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

Die am .1934 in Lodz geborene Klägerin ist Jüdin und erhielt als NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung für ihren in der Zeit vom 1.5.1940 bis 15.8.1944 erlittenen Freiheitsschaden. Seit 1958 lebt die Klägerin in Israel; sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Sie hat aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Lodz auch eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) erhalten.

Auf ihren Antrag vom 20.2.1994 bezieht die Klägerin seit 1.5.1994 eine Altersrente aus der israelischen Nationalversicherung.

Im Jahre 1990 von der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellte Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 23.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.2.1993; Bescheid vom 27.7.1993).