I. Streitig ist, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des Art.
Die am 29. August 1935 geborene Klägerin war von 1951 bis 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montiererin verrichtete sie zeitweilig Heimarbeit in weniger als halbschichtigem Umfang.
Den im März 1989 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) seien nicht erfüllt, weil die Klägerin vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1989 keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe (Bescheid vom 14. Juli 1989). Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht (
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