BSG - Urteil vom 17.03.1993
10 RAr 7/91
Normen:
AFG § 141 b; BGB § 615 S. 1, 2;
Fundstellen:
KTS 1993, 684
SozR 3-4100 § 141b Nr. 6
Vorinstanzen:
BayLSG,
SG Würzburg,

BSG - Urteil vom 17.03.1993 (10 RAr 7/91) - DRsp Nr. 1993/3500

BSG, Urteil vom 17.03.1993 - Aktenzeichen 10 RAr 7/91

DRsp Nr. 1993/3500

»Das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld zählt zu dem von einem freigestellten Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung der Dienste während des Konkursausfallgeldzeitraumes erzielten Entgelt und ist bei der Konkursausfallgeldberechnung anzurechnen.«

Normenkette:

AFG § 141 b; BGB § 615 S. 1, 2;

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Konkursausfallgeldes (Kaug). Der Kläger meint, die Beklagte habe bei der Berechnung des Kaug Arbeitsentgelt, welches er im Kaug-Zeitraum durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hatte, in unrichtiger Höhe angerechnet.

Der Kläger wurde von seiner Arbeitgeberin (Bauunternehmung E.G.) am 17. April 1986 von der Arbeit freigestellt. Am 31. Mai 1986 wurde das Konkursverfahren über die Arbeitgeberin eröffnet. Am 28. April 1986 nahm er bei einer anderen Arbeitgeberin (l. H. GmbH u. Co. KG) eine Beschäftigung auf.