I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Konkursausfallgeldes (Kaug). Der Kläger meint, die Beklagte habe bei der Berechnung des Kaug Arbeitsentgelt, welches er im Kaug-Zeitraum durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hatte, in unrichtiger Höhe angerechnet.
Der Kläger wurde von seiner Arbeitgeberin (Bauunternehmung E.G.) am 17. April 1986 von der Arbeit freigestellt. Am 31. Mai 1986 wurde das Konkursverfahren über die Arbeitgeberin eröffnet. Am 28. April 1986 nahm er bei einer anderen Arbeitgeberin (l. H. GmbH u. Co. KG) eine Beschäftigung auf.
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