I. Die Klägerinnen begehren als Rechtsnachfolgerinnen ihrer Mutter, M. R., die Gewährung von Leistungen für Kindererziehung. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob diese Leistungen auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Berechtigten im Ausland zu erbringen sind.
Die Klägerin zu 1) wurde 1925, die Klägerin zu 2) 1928 in Mannheim geboren. Die 1897 geborene und am 26. Juni 1992 verstorbene Mutter der Klägerinnen hielt sich von 1938 bis 1957 verfolgungsbedingt in Israel auf. Nach ihrer Rückkehr wurde sie als Verfolgte i.S. des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt und wohnte bis 1973 erneut in M.. Sodann wanderte sie nach Israel aus, wo ihre erste Tochter, die Klägerin zu 1), lebt. Seit Juni 1979 hielt sie sich ständig in Australien auf, wo ihre zweite Tochter, die Klägerin zu 2), wohnt.
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