Die Beschwerde ist unbegründet.
Den im April 1989 gestellten Antrag auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab, die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) ging davon aus, daß der bisherige Beruf der Klägerin der einer Haus- und Küchengehilfin war. Es stützte sich auf die tarifliche Einstufung. Eine dem Beruf einer Hauswirtschafterin entsprechende qualifizierte Tätigkeit habe sie nicht ausgeübt. Als angelernte Arbeiterin könne sie auf Tätigkeiten einer Platzanweiserin in einem Kino, Telefonistin oder Mitarbeiterin in der Poststelle oder Registratur verwiesen werden. Das beantragte berufskundliche Gutachten zu der Frage, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit dem Berufsbild der Hauswirtschafterin entspreche, wurde nicht eingeholt mit der Begründung, hierzu bedürfe es keiner speziellen Sachkunde, über die das Gericht nicht verfüge.
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