BSG - Urteil vom 14.04.2011
B 8 SO 23/09 R
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 96/08

BSG - Urteil vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R) - DRsp Nr. 2011/10269

BSG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen B 8 SO 23/09 R

DRsp Nr. 2011/10269

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17. August 2009 - S 14 SO 96/08 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 14 244,55 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Im Streit ist die Rückerstattung vom Kläger dem Beklagten erstatteter Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 14 244,55 Euro.

Am 14.10.1991 beantragte die in A (Rheinland-Pfalz) geborene V - M (V.-M.) im Anschluss an einen ca 18 Jahre dauernden Aufenthalt in der Türkei nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland (am 28.9.1991) für sich, ihre Tochter A und ihren Sohn Ar Hilfe zum Lebensunterhalt, die neben Krankenhilfe ab Antragstellung von dem Beklagten gewährt wurde. Der Kläger erkannte für die Zeit ab 14.10.1991 eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 108 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an und erstattete dem Beklagten im Jahr 2004 Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 14 244,55 Euro für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2001.