BSG - Urteil vom 14.04.2011
B 8 SO 12/09 R
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 984
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 52/08

BSG - Urteil vom 14.04.2011 (B 8 SO 12/09 R) - DRsp Nr. 2011/15113

BSG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen B 8 SO 12/09 R

DRsp Nr. 2011/15113

Beim Bezug von Sozialhilfe sind nicht allein deshalb mehr als 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit vom auf die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnenden Einkommen abzusetzen, weil der Leistungsempfänger älter als 65 Jahre ist bzw die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente überschritten hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Im Streit sind zusätzliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2008 in Höhe von 48,14 Euro monatlich und vom 1.7. bis 31.10.2008 in Höhe von 52,50 Euro monatlich.