I. Die Beteiligten streiten über die Neuberechnung der Verletztenrente des Klägers ab 1. Juli 1986. Umstritten ist, ob bei dieser Neuberechnung für die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die für die Beamten geltende Sonderregelung des §
Der im Jahre 1957 geborene Kläger erlitt am 23. März 1974 als Schüler einen Unfall mit der Folge einer Querschnittslähmung. Der Beklagte gewährt ihm wegen der Unfallfolgen Verletztenvollrente. Der Kläger schloß die Schule mit dem Abitur ab, studierte anschließend Rechtswissenschaften und ist - nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen - seit 1. April 1988 als Postrat im Beamtenverhältnis beschäftigt. Ohne den Unfall wäre die juristische Ausbildung des Klägers Ende Juni 1986 beendet gewesen.
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