Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist, ob die Klägerinnen im Zeitraum vom 1.2. bis 3.5.2006 Anspruch auf Leistungen (Alg II) nach dem SGB II haben, insbesondere, ob der Berechnung der Leistungen ein Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II zu Grunde zu legen ist.
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