I. Der Kläger begehrt nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter rückwirkend Kindergeld über die 4-Jahres-Frist hinaus.
Er ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit April 1980 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er im gleichen Monat um Asyl nachsuchte. Ab Mai 1980 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt bzw arbeitslos. Am 7. Mai 1985 beantragte der Kläger, ihm für seine drei in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, nachdem sie erfahren hatte, daß der Kläger Asylbewerber war (Bescheid vom 31. Mai 1985). Die Rückseite des Bescheides war mit den Hinweisen versehen:
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