BSG - Urteil vom 12.05.2011
B 11 AL 25/10 R
Fundstellen:
NZS 2012, 74
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 44/08
SG Detmold, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 1/07

BSG - Urteil vom 12.05.2011 (B 11 AL 25/10 R) - DRsp Nr. 2011/12894

BSG, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 25/10 R

DRsp Nr. 2011/12894

Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen eines Ausbildungsuchenden können nach § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung auch dann übernommen werden, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern ein öffentlich-rechtliches bzw beamtenrechtliches Dienstverhältnis begründet werden soll.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Reisekosten zu zwei Vorstellungsgesprächen.