BSG - Urteil vom 12.05.1993
7/9b RAr 14/92
Normen:
AfG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 101;
Fundstellen:
BSGE 72, 242
SozR 3-4100 § 49 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 12.05.1993 (7/9b RAr 14/92) - DRsp Nr. 1993/3462

BSG, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 7/9b RAr 14/92

DRsp Nr. 1993/3462

»1. Die Voraussetzung für die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses, daß Arbeitslosigkeit des Einzuarbeitenden vor Beginn der Einarbeitung vorgelegen haben muß, beinhaltet nicht das Erfordernis der vorherigen Arbeitslosmeldung. 2. Von daher ist die Bundesanstalt für Arbeit nicht berechtigt, die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses durch eine Dienstanweisung von der Arbeitslosmeldung des Einzuarbeitenden abhängig zu machen.« 3. Die Legaldefinition des Begriffs der Arbeitslosigkeit aus § 101 AFG gilt nicht nur für die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes.«

Normenkette:

AfG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 101;

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1990 einen Einarbeitungszuschuß zu gewähren.