I. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) erteilte der Klägerin, einer als Verhaltenstherapeutin tätigen Diplom-Psychologin, im März 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 gem § 5 Abs. 3 der Anlage 5a zum Arzt/Ersatzkassenvertrag (EKV-Ärzte) zunächst befristet auf zwei Jahre die Genehmigung, verhaltenstherapeutische Leistungen als vertragsärztliche Leistungen auf dem Delegationswege zu erbringen und abzurechnen. Im Januar 1984 erteilte die Beklagte eine unbefristete Genehmigung.
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