I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als nichtärztliche Verhaltenstherapeutin zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren berechtigt und in die bei der Beklagten geführte Liste der nichtärztlichen Verhaltenstherapeuten einzutragen ist.
Die Klägerin erwarb das Diplom als Psychologin am 5. August 1982. Der Berufsverband Deutscher Psychologen eV erteilte ihr am 21. August 1985 einen Befähigungsnachweis als Klinische Psychologin. Von November 1982 bis März 1988 arbeitete sie in den Kliniken am B., Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie, in B. S., die von Chefarzt Dr. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie-Psychoanalyse, geleitet wurde.
Am 16. März 1988 beantragte die Klägerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Westfalen-Lippe ihre Zulassung zur Verhaltenstherapie im Delegationsverfahren. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 9. Mai 1988 entsprochen.
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