BSG - Urteil vom 12.02.1992
8 RKn 12/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RKG § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 12.02.1992 (8 RKn 12/90) - DRsp Nr. 1993/3548

BSG, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 8 RKn 12/90

DRsp Nr. 1993/3548

Zeiten der Untersuchungshaft in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik können, soweit die Voraussetzungen des § 1 HHG vorliegen, als Ersatzzeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 RKG rentenversicherungsrechtlich Berücksichtigung finden. Ersatzzeit ist dann nicht lediglich die Zeit des Gewahrsams selbst, sondern auch einer sich anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit. Durch § 1 HHG werden Personen erfaßt, die aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, während für einen unschuldig erlittenen nicht politischen Gewahrsam keine Ersatzzeiten vorgesehen sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RKG § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers als Ausfallzeiten vorzumerken sind.