BSG - Urteil vom 11.05.2011
B 6 KA 23/10 R
Fundstellen:
NZS 2012, 398
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 337/05

BSG - Urteil vom 11.05.2011 (B 6 KA 23/10 R) - DRsp Nr. 2011/11783

BSG, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 23/10 R

DRsp Nr. 2011/11783

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2009 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren.

Gründe:

I

Der Kläger wehrt sich gegen die Anordnung ständiger Anwesenheit während des Notfalldienstes in einer zentralen Notfallpraxis.

Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin seit 1985 in S. (Kreis E.) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wird von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) regelmäßig zum Notdienst in der zentralen Notfallpraxis am St. A. Krankenhaus in Schleiden eingeteilt. Wegen zeitweiliger Abwesenheitszeiten während seines Dienstes in der Notfallpraxis im Dezember 2002, Mai 2003 und April 2004 erteilte der Disziplinarausschuss der Beklagten dem Kläger einen Verweis. Widerspruch und Klage dagegen blieben ohne Erfolg. Das Berufungsverfahren beim LSG Nordrhein-Westfalen ruht im Hinblick auf dieses Revisionsverfahren.