I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Lohnfortzahlung für einen vom Wehrdienst arbeitsunfähig zurückgekommenen Arbeitnehmer zu erstatten ist, obwohl der Beklagte diesem den Versorgungsanspruch nach dem
Die Klägerin beschäftigte den Arbeitnehmer J. W. (W.), der vom 1. April 1986 bis zum 30. Juni 1987 Wehrdienst leistete. Am 2. Juni 1987 brach sich W. den rechten Mittelhandknochen. Er war wegen dieser Verletzung auch nach Ende seines Wehrdienstes arbeitsunfähig krank und erhielt von der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli bis zum 7. August 1987 insgesamt 3.165,12 DM Arbeitsentgelt fortgezahlt.
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