I. Die Klägerin verlangt Witwenrente nach §
Die Klägerin ist Witwe des am 28. August 1984 verstorbenen Beschädigten M. H. (H.). Bei ihm war als Schädigungsfolge zuletzt eine seit 1959 inaktive Lungentuberkulose mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH anerkannt. Als Todesursache wurde Herzstillstand als Folge eines Re-Infarktes (nach Hinterwandinfarkt 1977) bescheinigt. Der Beklagte teilte der Klägerin am 3. September 1984 mit, daß er ihrer Anregung vom selben Tage, eine Obduktion vorzunehmen, nicht folge und lehnte den Antrag auf Witwenrente ab (Bescheid vom 25. September 1984; Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1985). Der durch Re-Infarkt herbeigeführte Tod des H. habe nicht im Zusammenhang mit der als Schädigungsfolge anerkannten Lungentuberkulose gestanden.
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